Allgemeine Geschäftsbedingungen


Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

I. Allgemeines

 

    Die nachfolgenden allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen (im folgenden AGB genannt) gelten für alle von Gerd Maiß (im folgenden Fotograf genannt) durchgeführten Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen.

 

      Sie gelten als vereinbart mit Entgegennahme der Lieferung oder Leistung bzw. des Angebotes des Fotografen durch den Kunden, spätestens jedoch mit der Annahme des Bildmaterials zur Veröffentlichung.

 

        Wenn der Kunde den AGB widersprechen will, ist dieses schriftlich binnen drei Werktagen zu erklären. Abweichenden Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden erlangen keine Gültigkeit, es sei denn, dass der Fotograf diese schriftlich anerkennt.

 

      Die AGB gelten im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung auch ohne ausdrückliche Einbeziehung auch für alle zukünftigen Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen des Fotografen.

 

       „Bilder” im Sinne dieser AGB sind alle von dem Fotograf hergestellten Produkte, gleich in welcher technischen Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen. (Negative, Dia-Positive, Papierbilder, Still-Videos, elektronische Stehbilder in digitalisierter Form, Videos usw.).

 

II. Urheberrecht

  Dem Fotograf steht das Urheberrecht an den Bildern nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes zu.

 

    Die von dem Fotograf hergestellten Bilder sind grundsätzlich nur für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt.

 

     Überträgt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken, ist - sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde - jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen Vereinbarung.

 

    Die Nutzungsrechte gehen erst über nach vollständiger Bezahlung des Honorars an den Fotograf.

 

       Der Besteller eines Bildes i.S. vom § 60 UrhG hat kein Recht, das Lichtbild zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind. § 60 UrhG wird ausdrücklich abgedungen.

 

      Bei der Verwertung der Bilder muss der Fotograf, sofern nichts anderes vereinbart wurde, als Urheber des Lichtbildes genannt werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Fotograf zum Schadensersatz.

 

      Die Originale (RAW-Dateien, JPG-Dateien oder Negative) verbleiben bei dem Fotograf. Eine Herausgabe der Originale an den Auftraggeber erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung.

 

III. Nutzung und Verbreitung

 

    Die Verbreitung von Lichtbildern des Fotografen im Internet und in Intranets, in Online-Datenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht nur für den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf Diskette, CD-ROM oder ähnlichen Datenträgern ist nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Fotograf und dem Auftraggeber gestattet.

 

        Die Weitergabe digitalisierter Lichtbilder im Internet und in Intranets und auf Datenträgern und Geräten, die zur öffentlichen Wiedergabe auf Bildschirmen oder zur Herstellung von Soft- und Hartkopien geeignet sind, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen.

 

       Die Vervielfältigung und Verbreitung von Bearbeitungen, die der Fotograf auf elektronischem Wege hergestellt hat, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen.

 

    Der Fotograf ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten an den Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

 

   Wünscht der Auftraggeber, dass der Fotograf ihm Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung stellt, ist dies zu vereinbaren und gesondert zu vergüten.

 

      Hat der Fotograf dem Auftraggeber Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Einwilligung des Fotografen verändert werden.

 

     Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten online und offline liegen beim Auftraggeber; die Art und Weise der Übermittlung kann der Auftragnehmer bestimmen.

 

IV. Vergütung, Eigentumsvorbehalt

 

   Für die Herstellung der Lichtbilder wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder vereinbarte Pauschale berechnet; Nebenkosten (Reisekosten, Modelhonorare, Spesen, Requisiten, Labor- und Materialkosten, Studiomieten etc.) sind vom Auftraggeber zu tragen. Gegenüber Endverbrauchern weist der Fotograf die Endpreise aus.

 

      Fällige Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu zahlen. Der Auftraggeber gerät in Verzug, wenn er fällige Rechnungen nicht spätestens 30 Tage nach Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung begleicht. Dem Fotograf bleibt vorbehalten, den Verzug durch Erteilung einer nach Fälligkeit zugehenden Mahnung zu einem früheren Zeitpunkt herbeizuführen.

 

       Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten Lichtbilder Eigentum des Fotografen.

 

   Hat der Auftraggeber dem Fotograf keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der Lichtbilder gegeben, sind Reklamationen bezüglich der Bildauffassung sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Der Fotograf behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.

 

V. Nebenpflichten

 

    Der Auftraggeber versichert, dass er an allen dem Fotograf übergebenen Vorlagen das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen die Einwilligung der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung besitzt. Ersatzansprüche Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen, trägt der Auftraggeber.

 

  VI. Schlussbestimmungen

 

       Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Fotografen, wenn der Vertragspartner nicht Verbraucher ist. Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, so ist der Geschäftssitz des Fotografen als Gerichtsstand vereinbart.

 

         Nebenabreden zu der AGB bedürfen der Schriftform.

 

     Die etwaige Nichtigkeit einer oder mehreren Bestimmungen der AGB berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine sinnentsprechende wirksame Bestimmung ersetzt, die der angestrebten wirtschaftlichen Regelung am nächsten kommt.

 

 

Steinheim, 09.08.2017